Verwitwet mit und ohne Kind
Es gibt einen fin. Mindestunterhalt für Kinder – (Halb)Waisen erreichen diesen oft nicht. Deshalb gibt es das sog. UVG (Unterhaltsvorschussgesetz), Auskunft dazu muss das örtliche Jugendamt erteilen (leider ist das selbst dort oft wenig bekannt). Lassen Sie sich nicht abwimmeln oder fragen Sie bei uns nach. Die Waisenrente wird gegengerechnet, rentieren tut es sich für viele trotzdem (zwischen 180 - 330,-/Monat). Das Einkommen der Alleinerziehenden wird nicht angerechnet.
Die Familienkasse zahlt evtl. einen sog. "Kinderzuschlag" bis 185,- zusätzlich zum Kindergeld (einkommensabhängig). s. Link
ab 2020: https://www.arbeitsagentur.de/news/news-kinderzuschlag-aenderungen-januar-2020
–> Auskunft bei der Familienkasse/Kindergeldstelle
Den Antrag auf Kinderzuschlag können Sie direkt online stellen:
https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/start
Erklärung und online ausfüllen https://web.arbeitsagentur.de/kiz/ui/einstieg
Für UVG und Kinderzuschlag gilt: beides wird erst ab Antragstellung und nicht nachträglich gezahlt. (Das ist ungerecht und unverständlich, denn bei der Berechnung der Waisenrente sind ja alle fin. Verhältnisse bekannt und es wäre ein Leichtes die Antragsteller darauf hinzuweisen. – Manche Witwen/Witwer klagen beim Sozialgericht dagegen).
Ebenfalls wenig bekannt ist die Erziehungsrente. Anspruch darauf haben diejenigen, die von dem verstorbenen Versicherten geschieden waren, aber ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren erziehen. Die Erziehungsrente soll die Unterhaltszahlungen ersetzen und möglich machen, sich um die Erziehung des Kindes zu kümmern.
Im Gegensatz zur Waisenrente leitet sich die Erziehungsrente nicht aus der Rentenversicherung des verstorbenen ehemaligen Partners ab, sondern von den eigenen Rentenansprüchen. Dafür muss man aber mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
https://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/75863/was_ist_eine_erziehungsrente?dscc=ok
Achtung bei der Steuererklärung: normalerweise sind Alleinerziehende in der Steuerklasse 2 - sobald das Kind volljährig wird, wird man automatisch in die schlechtere Steuerklasse 1 geschoben ohne dass einem das mitgeteilt wird (auf dem Steuerbescheid steht die Steuerklasse leider nicht!) -> man muß im voraus eine Änderung der Steuerklasse (also in 2 bleiben bis das Kind eine Ausbildung fertig hat) beantragen beim Finanzamt - die Änderung wird erst im Folgejahr wirksam. Steuerbescheide immer sehr aufmerksam lesen (Alleinerziehendenbetrag berücksichtigt?)
ab 2023: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steigt um 252 Euro auf 4.260 Euro. Eltern, die für ihre volljährigen, auswärts untergebrachten Kinder in der Ausbildung noch Kindergeld oder -freibeträge erhalten, bekommen einen höheren Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro im Jahr.
Hilfen und Beratung beim Ausfüllen der Witwen-/Waisenrente gibt es bei den Rentenberatungsstellen bei den Landratsämtern oder auch bei den Sozialstellen der Städte und Gemeinden. Dort anrufen, Termin vereinbaren und möglichst alle Unterlagen gleich mitbringen.
Eigene Vorsorge treffen: "Was passiert mit meinen Kindern, wenn mir etwas passiert?" Besonders Alleinerziehende sollten sich mit dieser wichtigen (dennoch unbeliebten) Frage beschäftigen. Man sollte unbedingt das Wichtigste schriftlich festhalten (eigene Patientenverfügung, Testament, wohin kommen die Kinder) und Angehörige darüber informieren. Formulare kann man teils gleich online ausfüllen
Hilfreich
dafür sind flg. Adressen:
https://www.verbraucherzentrale.de/patientenverfuegung-online
https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen
Es gibt viele gute Kinder- und Jugendbücher über die man mit Kindern ins Gespräch kommen kann (Bücherliste können Sie bei uns anfordern).
Für Kinder eignet sich z.B. "Weil du mir so fehlst" von A. Bosse und für Jugendliche "Einfach so weg".